Ratgeber

Firmenfitness und Steuern: was Arbeitgeber 2026 prüfen sollten

Ob Firmenfitness steuerfrei ist, hängt vom Land, vom Modell und von den übrigen Leistungen ab, die Ihre Mitarbeitenden bekommen. Dieser Ratgeber nennt die Regeln, nach denen Personalabteilungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz am häufigsten fragen, und verweist auf die amtlichen Quellen. Er ist keine Steuerberatung: Die Regeln ändern sich, und ob sie auf Ihr Modell passen, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie Mitarbeitenden etwas zusagen.

Aktualisiert am · 6 Min. Lesezeit

Ist Firmenfitness steuerfrei?

Nicht automatisch. Was ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden zuwendet, ist zunächst Arbeitslohn, auch wenn es kein Geld ist, sondern eine Mitgliedschaft. Steuerfrei wird es nur, wenn eine Ausnahme greift, und jede Ausnahme hat Bedingungen.

Für die Prüfung kommt es vor allem auf drei Fragen an: Bekommen Mitarbeitende eine Leistung oder Geld? Was ist die Leistung im Monat wert, und welche anderen Vorteile kommen dazu? Und in welchem Land werden sie besteuert? Mitarbeitende in mehreren Ländern bedeuten mehrere Antworten.

Klären Sie die Steuer, bevor Sie den Benefit ankündigen. Was einmal als steuerfrei angekündigt ist, lässt sich schwer zurücknehmen, und eine Korrektur in der Lohnabrechnung trifft am Ende die Mitarbeitenden. Wie Sie den Benefit danach Schritt für Schritt einführen, steht im Ratgeber Firmenfitness einführen.

Wie funktioniert die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze in Deutschland?

Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die Vorteile nach Abzug dessen, was die Mitarbeitenden selbst zahlen, insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Den Wortlaut veröffentlicht das Bundesfinanzministerium im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch unter https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-8/paragraf-8.html

Drei Punkte werden oft übersehen. Es ist eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der ganze Betrag steuerpflichtig, nicht nur der Teil darüber. Sie gilt für alle Sachbezüge zusammen, also auch für Gutscheine oder andere Benefits im selben Monat. Und ein Zuschuss in Geld oder eine nachträgliche Erstattung des Beitrags zählt nach § 8 Absatz 1 EStG zu den Einnahmen in Geld, nicht zu den Sachbezügen.

Wann der Vorteil zufließt, hat der Bundesfinanzhof 2020 entschieden: bei Firmenfitness mit der laufenden Nutzungsmöglichkeit, nicht schon mit dem Mitgliedsausweis. Das Lohnsteuer-Handbuch nennt die Entscheidung in den Hinweisen zu § 38 EStG unter https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-38/h-38-2.html

Gilt § 3 Nr. 34 EStG für Fitnessstudios?

§ 3 Nr. 34 EStG stellt Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung bis 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V an Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung genügen. Den Wortlaut finden Sie im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch unter https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/2-Steuerfreie-Einnahmen-3-3c/Paragraf-3/paragraf-3.html

Gemeint sind vor allem zertifizierte Präventionskurse. Ein gewöhnlicher Studiobeitrag erfüllt diese Anforderungen nach verbreiteter Auffassung in der Regel nicht. Ob ein bestimmter Kurs darunter fällt und wie Sie die Teilnahme nachweisen, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Was hat sich 2026 geändert, und was sollten Sie prüfen?

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 4. März 2026 eine Verfügung zur Firmenfitness erlassen (S 2334.1.1-64/13 St36). Nach Zusammenfassungen von Kammern und Fachverlagen geht es darin darum, wann Firmenfitness als Arbeitslohn gilt, wem der Vorteil zuzurechnen ist und wie er bewertet wird. Fragen Sie Ihre Steuerberatung, was die Verfügung für Ihr Modell bedeutet. Vor dem Start gehören diese Punkte auf die Liste:

  • Sachbezug oder Geldzuschuss: Was genau bekommen Ihre Mitarbeitenden?
  • Welche anderen Sachbezüge laufen bereits im selben Monat?
  • Wie hoch ist der Vorteil pro Person, und zahlen Mitarbeitende einen Eigenanteil?
  • Monatliche oder jährliche Verträge, und wie wird der Vorteil in der Lohnabrechnung dokumentiert?
  • In welchem Land werden Ihre Mitarbeitenden besteuert?

Was gilt in Österreich?

In Österreich lohnt der Blick auf § 3 Abs. 1 Z 13 lit. a EStG 1988. Danach ist der Vorteil aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen, etwa Sportanlagen, steuerfrei, ebenso zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung und Prävention, soweit sie vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber sie allen Mitarbeitenden oder bestimmten Gruppen zur Verfügung stellt.

Ob ein bezahltes Abo in einem externen Studio darunter fällt oder als Sachbezug zu versteuern ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung oder Lohnverrechnung. Die Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums finden Sie in der Findok unter https://findok.bmf.gv.at

Was gilt in der Schweiz?

In der Schweiz zählt, was auf dem Lohnausweis steht. Die Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung listet Leistungen, die nicht deklariert werden müssen, darunter Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften. Abonnemente für Fitnessclubs nimmt sie dabei ausdrücklich aus. Die Wegleitung für 2026 finden Sie unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/afP1GDFr8gE3/dbst-form-lohna-wegleitung-2026-de.pdf

Wie Sie ein bezahltes Abo im Lohnausweis angeben, klären Sie mit Ihrer Treuhand oder der Steuerverwaltung Ihres Kantons. Für Mitarbeitende, die in einem anderen Land wohnen, können zusätzliche Regeln gelten.

Wie unterstützt Yeki Sie bei Firmenfitness?

Mit Yeki Pass als Firmenfitness legen Sie fest, wie viel das Unternehmen übernimmt, den ganzen Plan oder einen Teil. Wer einen höheren Plan möchte, zahlt die Differenz. Mit dem Angebot schicken wir Ihnen Hinweise, wie der Pass in Ihrem Land eingeordnet wird, als Grundlage für das Gespräch mit Ihrer Steuerberatung.

  • Eine Abrechnung pro Monat, nur für Personen, die den Pass aktiviert haben, mit einer monatlich aktualisierten Liste
  • Keine Mindestzahl an Mitarbeitenden
  • Nur Summen für das Unternehmen: wie viele den Pass haben und wie oft sie ihn nutzen, nie wer, wo oder wann
  • Rabatte für Ihre Mitarbeitenden in Studios, die Sie auswählen, zum Beispiel in Büronähe
  • Wer das Unternehmen verlässt, wird von der Liste genommen, der Pass endet zum Monatsende
Die Startseite der Yeki-App mit dem nächsten Kurs und dem Code zum Einchecken.

Häufige Fragen zu Firmenfitness und Steuern

Ist Firmenfitness steuerfrei?

Nicht automatisch. In Deutschland kommen vor allem die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze und § 3 Nr. 34 EStG für zertifizierte Gesundheitsförderung in Betracht, beide mit Bedingungen. In Österreich und der Schweiz gelten eigene Regeln. Klären Sie Ihr Modell mit Ihrer Steuerberatung.

Gilt die 50-Euro-Sachbezugsgrenze für Firmenfitness?

Sie kann gelten, wenn die Mitarbeitenden eine Leistung bekommen und kein Geld, und wenn alle Sachbezüge im Monat zusammen 50 Euro nicht übersteigen. Der Bundesfinanzhof hat 2020 entschieden, dass der Vorteil bei Firmenfitness mit der laufenden Nutzungsmöglichkeit zufließt. Ob das bei Ihrem Modell zutrifft, klärt Ihre Steuerberatung.

Ist ein Zuschuss zum Studiobeitrag ein Sachbezug?

In der Regel nicht. Zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen zählen nach § 8 Absatz 1 EStG zu den Einnahmen in Geld. Die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge hilft dann nicht.

Fällt ein Fitnessstudio unter die 600 Euro nach § 3 Nr. 34 EStG?

Ein gewöhnlicher Studiobeitrag in der Regel nicht. Begünstigt sind Leistungen, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, vor allem zertifizierte Präventionskurse.

Wo finde ich die amtlichen Texte?

In Deutschland im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch des Bundesfinanzministeriums, in Österreich in der Findok des Finanzministeriums und in der Schweiz in der Wegleitung zum Lohnausweis der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Adressen stehen in den Abschnitten oben. Die Auslegung für Ihr Unternehmen gehört trotzdem zur Steuerberatung.

Gibt Yeki eine Steuerberatung?

Nein. Mit dem Angebot schicken wir Hinweise, wie der Pass in Ihrem Land eingeordnet wird. Die Entscheidung für Ihr Unternehmen trifft Ihre Steuerberatung.

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